
Krippe & Kindergarten
GEBÜHRENSTRUKTUR
Wir wollen möglichst vielen Kindern Zugang zu unserem Bildungsangebote ermöglichen und haben uns für das Modell einkommensabhängiger Schulgeld- und Elternbeiträge entschieden.
Grundlage für die Berechnung des Elternbeitrags ist immer das Brutto-Jahreseinkommen aus dem vorletzten Jahr, d.h. für das Kindergartenjahr 2025/26 werden die positiven Jahresbruttoeinkünfte 2023 der Sorgeberechtigten herangezogen. Der Elternbeitrag wird für jedes Kindergartenjahr neu berechnet.
Die genaue Berechnung des Elternbeitrags erhalten Sie über unser Admissions-Team.
KRIPPE
In der Krippe basieren die monatlichen Elternbeiträge auf den Betreuungszeiten:
Tägliche Betreuungszeiten | Monatlicher Elternbeitrag |
---|---|
> 4 - 5 h | 860,00 Euro |
> 5 - 6 h | 992,00 Euro |
> 6 - 7 h | 1.080,00 Euro |
> 7 - 8 h | 1.204,00 Euro |
> 8 - 9 h | 1.294,00 Euro |
> 9 h | 1.407,00 Euro |
Die Kernzeit in der Krippe ist von 9.00 Uhr – 13.00 Uhr.
Verwaltungsgebühr
Bei Vertragsabschluss wird einmalig eine Verwaltungsgebühr von 1.750,00 Euro erhoben. Beim Wechsel in den Kindergarten, die Grundschule und später ins Gymnasium fällt diese Gebühr nicht erneut an.
Verpflegung
Für die Verpflegung werden monatlich 110,00 Euro erhoben (Frühstück, Mittagessen und Snacks).
Materialbeitrag
Zu Beginn des Kindergartenjahres fällt ein Materialbeitrag von 100,00 Euro an.
KINDERGARTEN
PHORMS BEITRAGSRECHNER - KIINDERGARTEN
Über den Beitragsrechner können Sie Ihren individuellen monatlichen Elternbeitrag berechnen.
Geben Sie bitte die gewünschte tägliche Betreuungszeit sowie das positive Jahresbruttoeinkommen beider Sorgeberechtigten aus dem vorletzten Kalenderjahr ein, ohne Komma oder Trennzeichen (z.B. 60000):
Die Kernzeit im Kindergarten ist von 9.00 Uhr – 13.00 Uhr.
Verwaltungsgebühr
Bei Vertragsabschluss wird einmalig eine Verwaltungsgebühr von 1.750,00 Euro erhoben. Beim Wechsel in die Grundschule und später ins Gymnasium fällt diese Gebühr nicht erneut an.
Verpflegung
Für die Verpflegung werden monatlich 116,00 Euro erhoben (Frühstück, Mittagessen und Snacks).
Materialbeitrag
Zu Beginn des Kindergartenjahres fällt ein Materialbeitrag von 100,00 Euro an.
Geschwisterrabatt
Alle Geschwister (einschließlich des ersten Kindes) im Kindergarten und in der Schule erhalten einen Geschwisterrabatt von 15% auf den monatlichen Eltern- bzw. Schulgeldbeitrag. In der Krippe gewähren wir keinen Geschwisterrabatt.
Beitragszuschuss
Der Freistaat Bayern gewährt für die Kindergartenzeit einen Elternbeitragszuschuss in Höhe von 100,00 Euro pro Kind und Monat. Der Zuschuss wird ab dem 1. September des Jahres gewährt, in dem das Kind drei Jahre alt wird, und läuft bis zur Einschulung. Er reduziert den oben genannten monatlichen Elternbeitrag um 100,00 Euro.
STEUERLICHE ABSETZBARKEIT
Die Elternbeiträge für den Kindergarten/ die Krippe können gegebenenfalls als Kinderbetreuungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung abzugsfähig sein. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind im Haushalt lebt. Wenn beide Eltern bzw. ein alleinerziehendes Elternteil erwerbstätig sind, können die Betreuungsaufwendungen in Höhe von 80% der Aufwendungen, höchstens jedoch 4.800 Euro je Kind, bei der Ermittlung der Einkünfte wie Betriebsausgaben bzw. wie Werbungskosten berücksichtigt werden. Davon ausgenommen sind Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.
Elternbeiträge für Grundschulen und Gymnasien sind als Schulgeld in Höhe von 30% als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung absetzbar. Davon ausgenommen sind Entgelte für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung des Kindes. Seit 2008 gilt ein steuerlich wirksamer Höchstbetrag von 5.000 Euro p.a. Damit sind für jedes Elternpaar pro Kind höchstens 5.000 Euro (30% von 16.667 Euro) als Schulgeld abzugsfähig (§ 10 Abs.1 Nr. 9 EStG Sonderausgaben).
Die Kosten für die Nachmittagsbetreuung können ggf. als Kinderbetreuungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung abzugsfähig sein. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind im Haushalt lebt und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Wenn beide Eltern bzw. ein alleinerziehendes Elternteil erwerbstätig sind, können die Betreuungsaufwendungen in Höhe von 80% der Aufwendungen, höchstens jedoch 4.800 Euro je Kind, bei der Ermittlung der Einkünfte wie Betriebsausgaben bzw. wie Werbungskosten berücksichtigt werden. Davon ausgenommen sind Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.