Krippe & Kindergarten

(gültig für das Schuljahr 2023/24 – Änderungen vorbehalten)

GEBÜHRENSTRUKTUR

Wir wollen möglichst vielen Kindern Zugang zu unseren Bildungsangeboten ermöglichen und haben uns für das Modell einkommensabhängiger Schulgeld- und Elternbeiträge entschieden.

Der monatliche Beitrag berechnet sich im Schuljahr 2023/24 auf Basis der positiven Jahresbruttoeinkünfte 2021 der Sorgeberechtigten. Der Beitrag wird für jedes Schuljahr neu angepasst, d.h. für das Schuljahr 2024/25 werden die Jahresbruttoeinkünfte 2022 als Berechnungsgrundlage herangezogen, für 2025/26 die von 2023 usw.

Die genaue Berechnung des Schulgeld- und Elternbeitrags für Kindergarten, Grundschule und Gymnasium erhalten Sie über unser Admissions-Team.


KRIPPE

In der Krippe basieren die monatlichen Elternbeiträge auf den Betreuungszeiten:

Tägliche Betreuungszeiten Monatlicher Elternbeitrag
> 4 - 5 h 803,00 €
> 5 - 6 h 927,00 €
> 6 - 7 h 1.009,00 €
> 7 - 8 h 1.124,00 €
> 8 - 9 h 1.209,00 €
> 9 h 1.313,00 €

Die Kernzeit in der Krippe ist von 9.00 Uhr – 13.00 Uhr.

Verwaltungsgebühr
Bei Vertragsabschluss wird einmalig eine Verwaltungsgebühr von 1.500,00 Euro erhoben. Beim Wechsel in den Kindergarten, die Grundschule und später ins Gymnasium fällt diese Gebühr nicht erneut an.

Verpflegung
Für die Verpflegung werden monatlich 106,00 Euro erhoben.

Materialbeitrag
Zu Beginn des Kindergartenjahres fällt ein Materialbeitrag von 100,00 Euro an.


KINDERGARTEN

Über den Beitragsrechner können Sie Ihren individuellen monatlichen Elternbeitrag berechnen.

Geben Sie bitte die gewünschte tägliche Betreuungszeit sowie das positive Jahresbruttoeinkommen beider Sorgeberechtigten aus dem vorletzten Kalenderjahr ein, ohne Komma oder Trennzeichen (z.B. 60000):

Monatlicher Elternbeitrag:

Die Kernzeit im Kindergarten ist von 9.00 Uhr – 13.00 Uhr.

Verwaltungsgebühr
Bei Vertragsabschluss wird einmalig eine Verwaltungsgebühr von 1.500,00 Euro erhoben. Beim Wechsel in die Grundschule und später ins Gymnasium fällt diese Gebühr nicht erneut an.

Verpflegung
Für die Verpflegung werden monatlich 112,00 Euro erhoben.

Materialbeitrag
Zu Beginn des Kindergartenjahres fällt ein Materialbeitrag von 100,00 Euro an.

Beitragszuschuss
Der Freistaat Bayern gewährt für die Kindergartenzeit einen Elternbeitragszuschuss in Höhe von 100,00 EUR pro Kind und Monat. Dieser Zuschuss wird ab dem 1. September des Jahres, in dem das Kind drei Jahre alt wird bis zur Einschulung gezahlt und reduziert den oben genannten monatlichen Elternbeitrag um 100,00 EUR.

Geschwisterrabatt
Alle Geschwister (einschließlich des ersten Kindes) im Kindergarten und in der Schule erhalten einen Geschwisterrabatt von 15% auf den monatlichen Eltern- bzw. Schulgeldbeitrag. In der Krippe gewähren wir keinen Geschwisterrabatt.


STEUERLICHE ABSETZBARKEIT

Die Elternbeiträge für den Kindergarten/ die Krippe können gegebenenfalls als Kinderbetreuungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung abzugsfähig sein. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind im Haushalt lebt. Wenn beide Eltern bzw. ein alleinerziehendes Elternteil erwerbstätig sind, können die Betreuungsaufwendungen in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000 Euro je Kind, bei der Ermittlung der Einkünfte wie Betriebsausgaben bzw. wie Werbungskosten berücksichtigt werden. Davon ausgenommen sind Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.

Elternbeiträge für Grundschulen und Gymnasien sind als Schulgeld in Höhe von 30% als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung absetzbar. Davon ausgenommen sind Entgelte für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung des Kindes. Seit 2008 gilt ein steuerlich wirksamer Höchstbetrag von 5.000 Euro p.a. Damit sind für jedes Elternpaar pro Kind höchstens 5.000 Euro (30% von 16.667 Euro) als Schulgeld abzugsfähig (§ 10 Abs.1 Nr. 9 EStG Sonderausgaben).

Die Kosten für die Nachmittagsbetreuung können ggf. als Kinderbetreuungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung abzugsfähig sein. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind im Haushalt lebt und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Wenn beide Eltern bzw. ein alleinerziehendes Elternteil erwerbstätig sind, können die Betreuungsaufwendungen i.H.v. zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000 Euro je Kind, bei der Ermittlung der Einkünfte wie Betriebsausgaben bzw. wie Werbungskosten berücksichtigt werden. Davon ausgenommen sind Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.

Für diese Informationen übernimmt Phorms keine Gewähr. Bitte besprechen Sie alle Fragen dazu direkt mit Ihrem Steuerberater.