
Gymnasium
Gebührenstruktur
Wir wollen möglichst vielen Kindern Zugang zu unseren Bildungsangeboten ermöglichen und haben uns für das Modell einkommensabhängiger Schulgeld- und Elternbeiträge entschieden.
Grundlage für die Berechnung des Schulgeldbeitrages ist immer das Brutto-Jahreseinkommen aus dem vorletzten Jahr, d.h. für das Schuljahr 2025/26 werden die positiven Jahresbruttoeinkünfte 2023 der Sorgeberechtigten herangezogen. Der Schulgeldbeitrag wird für jedes Schuljahr neu berechnet.
Die genaue Berechnung des Schulgeldbeitrages erhalten Sie über unser Admissions-Team.
PHORMS BEITRAGSRECHNER - GYMNASIUM
Über den Beitragsrechner können Sie Ihren individuellen Schulgeldbeitrag errechnen. Geben Sie bitte die positiven Jahresbruttoeinkünfte beider Sorgeberechtigten aus dem vorletzten Kalenderjahr ein, ohne Komma oder Trennzeichen (z.B. 60000):
Wir überarbeiten gerade unseren Beitragsrechner.
Bei Fragen zum Schulgeld können Sie sich gerne an unser Admissions-Team wenden. >hier
Verwaltungsgebühr
Bei Vertragsabschluss wird einmalig eine Verwaltungsgebühr in zweieinhalbfacher Höhe des monatlichen Schulgeldbeitrags erhoben. Bei einem Brutto-Familienjahreseinkommen bis 60.000 Euro wird der einfache Satz des monatlichen Schulgeldbeitrages berechnet.
Verpflegung
Für die Verpflegung werden monatlich 102,00 Euro erhoben.
Materialbeitrag
Zu Beginn des Schuljahres fällt ein Materialbeitrag von 50,00 Euro an.
IB Diploma Programme
Bei Teilnahme am IB Diploma Programm fallen von der 11. Jahrgangsstufe bis zum Halbjahr der 13. Jahrgangsstufe monatlich zusätzlich 375 Euro an, für die Teilnahme an einzelnen IB Certificates jeweils monatlich 50 Euro. Im Schuljahr 2024/25 bieten wir unter anderem das IB English Certificate oder das IB Business Management Certificate an. Weiterhin werden die Kosten für die Registrierung zum IB Diploma oder für die Certificates sowie für die Prüfungsgebühren je Fach in Rechnung gestellt.
Geschwisterrabatt
Alle Geschwister (einschließlich des ersten Kindes) im Kindergarten und in der Schule erhalten einen Geschwisterrabatt von 15% auf den monatlichen Eltern- bzw. Schulgeldbeitrag. In der Krippe gewähren wir keinen Geschwisterrabatt.
Schulgeldersatz
Das Phorms Gymnasium München erhält gemäß Art. 47 BaySCHFG i.V.m. § 22 AVBaySCHFG für jeden Schüler Schulgeldersatz. Der Schulgeldersatzbetrag beträgt im Schuljahr 2024/25 monatlich 110,00 Euro.. Dieser wird von dem monatlichen Schulgeldbeitrag in Abzug gebracht.
STEUERLICHE ABSETZBARKEIT
Die Elternbeiträge für den Kindergarten/ die Krippe können gegebenenfalls als Kinderbetreuungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung abzugsfähig sein. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind im Haushalt lebt. Wenn beide Eltern bzw. ein alleinerziehendes Elternteil erwerbstätig sind, können die Betreuungsaufwendungen in Höhe von 80% der Aufwendungen, höchstens jedoch 4.800 Euro je Kind, bei der Ermittlung der Einkünfte wie Betriebsausgaben bzw. wie Werbungskosten berücksichtigt werden. Davon ausgenommen sind Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.
Elternbeiträge für Grundschulen und Gymnasien sind als Schulgeld in Höhe von 30% als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung absetzbar. Davon ausgenommen sind Entgelte für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung des Kindes. Seit 2008 gilt ein steuerlich wirksamer Höchstbetrag von 5.000 Euro p.a. Damit sind für jedes Elternpaar pro Kind höchstens 5.000 Euro (30% von 16.667 Euro) als Schulgeld abzugsfähig (§ 10 Abs.1 Nr. 9 EStG Sonderausgaben).
Die Kosten für die Nachmittagsbetreuung können ggf. als Kinderbetreuungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung abzugsfähig sein. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind im Haushalt lebt und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Wenn beide Eltern bzw. ein alleinerziehendes Elternteil erwerbstätig sind, können die Betreuungsaufwendungen in Höhe von 80% der Aufwendungen, höchstens jedoch 4.800 Euro je Kind, bei der Ermittlung der Einkünfte wie Betriebsausgaben bzw. wie Werbungskosten berücksichtigt werden. Davon ausgenommen sind Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.