Grundschule
Gebührenstruktur
Wir wollen möglichst vielen Kindern Zugang zu unseren Bildungsangeboten ermöglichen und haben uns für das Modell einkommensabhängiger Schulgeld- und Elternbeiträge entschieden.
Der monatliche Beitrag berechnet sich im Schuljahr 2024/25 auf Basis der positiven Jahresbruttoeinkünfte 2022 der Sorgeberechtigten. Der Beitrag wird für jedes Schuljahr neu angepasst, d.h. für das Schuljahr 2025/26 werden die Jahresbruttoeinkünfte 2023 als Berechnungsgrundlage herangezogen, für 2026/27 die von 2024 usw.
Die genaue Berechnung des Schulgeld- und Elternbeitrags für Kindergarten, Grundschule und Gymnasium erhalten Sie über unser Admissions-Team.
PHORMS BEITRAGSRECHNER - GRUNDSCHULE
Über den Beitragsrechner können Sie Ihren individuellen Schulgeldbeitrag errechnen. Geben Sie bitte die positiven Jahresbruttoeinkünfte beider Sorgeberechtigten aus dem vorletzten Kalenderjahr ein, ohne Komma oder Trennzeichen (z.B. 60000):
Verwaltungsgebühr
Bei Vertragsabschluss wird einmalig eine Verwaltungsgebühr von der zweieinhalbfachen Höhe eines monatlichen Schulgeldbeitrags erhoben. Bei einem Familienjahreseinkommen bis zu 50.000 Euro wird nur der einfache Satz des monatlichen Schulgeldbeitrages berechnet. Beim Wechsel in das Gymnasium fällt diese Gebühr nicht erneut an.
Verpflegung
Für die Verpflegung werden monatlich 98,00 Euro erhoben.
Förderverein der Phorms Grundschule e.V.
Der Förderverein verfolgt den Zweck, die Phorms Grundschule München ideell und vor allen Dingen materiell zu unterstützen. Der Eintritt in den Förderverein ist freiwillig. Der monatliche Mitgliedsbeitrag beläuft sich auf 18,5% des monatlichen Schulgeldbeitrages. Detaillierte Informationen über unseren Förderverein und seine Aufgaben erhalten Sie von unserem Admissions-Team.
Geschwisterrabatt
Alle Geschwister (einschließlich des ersten Kindes) im Kindergarten und in der Schule erhalten einen Geschwisterrabatt von 15% auf den monatlichen Eltern- bzw. Schulgeldbeitrag. In der Krippe gewähren wir keinen Geschwisterrabatt.
STEUERLICHE ABSETZBARKEIT
Die Elternbeiträge für den Kindergarten/ die Krippe können gegebenenfalls als Kinderbetreuungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung abzugsfähig sein. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind im Haushalt lebt. Wenn beide Eltern bzw. ein alleinerziehendes Elternteil erwerbstätig sind, können die Betreuungsaufwendungen in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000 Euro je Kind, bei der Ermittlung der Einkünfte wie Betriebsausgaben bzw. wie Werbungskosten berücksichtigt werden. Davon ausgenommen sind Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.
Elternbeiträge für Grundschulen und Gymnasien sind als Schulgeld in Höhe von 30% als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung absetzbar. Davon ausgenommen sind Entgelte für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung des Kindes. Seit 2008 gilt ein steuerlich wirksamer Höchstbetrag von 5.000 Euro p.a. Damit sind für jedes Elternpaar pro Kind höchstens 5.000 Euro (30% von 16.667 Euro) als Schulgeld abzugsfähig (§ 10 Abs.1 Nr. 9 EStG Sonderausgaben).
Die Kosten für die Nachmittagsbetreuung können ggf. als Kinderbetreuungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung abzugsfähig sein. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind im Haushalt lebt und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Wenn beide Eltern bzw. ein alleinerziehendes Elternteil erwerbstätig sind, können die Betreuungsaufwendungen i.H.v. zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000 Euro je Kind, bei der Ermittlung der Einkünfte wie Betriebsausgaben bzw. wie Werbungskosten berücksichtigt werden. Davon ausgenommen sind Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.
Für diese Informationen übernimmt Phorms keine Gewähr. Bitte besprechen Sie alle Fragen dazu direkt mit Ihrem Steuerberater.