Grundschule

(gültig ab dem Schuljahr 2025/26 – Änderungen vorbehalten)

Gebührenstruktur

Wir wollen möglichst vielen Kindern Zugang zu unserem Bildungsangebote ermöglichen und haben uns für das Modell einkommensabhängiger Schulgeld- und Elternbeiträge entschieden. Grundlage für die Berechnung des Schulgeldbeitrags ist immer das Brutto-Jahreseinkommen aus dem vorletzten Jahr, d.h. für das Schuljahr 2025/26 werden die positiven Jahresbruttoeinkünfte 2023 der Sorgeberechtigten herangezogen. Der Schulgeldbeitrag wird für jedes Schuljahr neu berechnet.

Die genaue Berechnung des Schulgeld- bzw. Elternbeitrags erhalten Sie über unser Admissions-Team.

Phorms Beitragsrechner - Grundschule

Über den Beitragsrechner können Sie Ihren individuellen Schulgeldbeitrag errechnen. Geben Sie bitte die positiven Jahresbruttoeinkünfte beider Sorgeberechtigten aus dem vorletzten Kalenderjahr ein, ohne Komma oder Trennzeichen (z.B. 60000):

Monatlicher Elternbeitrag:
Brutto-Jahreseinkommen Monatlicher Schulgeldbeitrag
> 20,000 Euro 75.00 Euro
≥ 30,000 Euro 150.00 Euro
≥ 40,000 Euro 200.00 Euro
≥ 50,000 Euro 300.00 Euro

Bitte beachten Sie, dass bis zu einem Jahres-Bruttoeinkommen von 60.000 Euro der Schulgeldbeitrag in Stufen gestaffelt ist.

 

Verwaltungsgebühr
Bei Vertragsabschluss wird einmalig eine Verwaltungsgebühr in zweieinhalbfacher Höhe des monatlichen Schulgeldbeitrags erhoben. Bei einem Brutto-Familienjahreseinkommen bis 60.000 Euro wird der einfache Satz des monatlichen Schulgeldbeitrags berechnet. Liegt das Brutto-Familienjahreseinkommen unter 20.000 Euro wird von der Verwaltungsgebühr vollständig abgesehen.  Beim Wechsel in das Gymnasium fällt diese Gebühr nicht erneut an.

Verpflegung
Für die Verpflegung werden monatlich 102,00 Euro erhoben.

Geschwisterrabatt
Alle Geschwister (einschließlich des ersten Kindes) im Kindergarten und in der Schule erhalten einen Geschwisterrabatt von 15% auf den monatlichen Eltern- bzw. Schulgeldbeitrag. In der Krippe gewähren wir keinen Geschwisterrabatt.

Weitere Ermäßigungen
In der Grundschule werden Freiplätze für Familien mit einem Brutto-Jahreseinkommen bis zu 20.000 Euro angeboten. Wenn Sie dazu nähere Fragen haben, setzen Sie sich bitte mit unserem Admissions-Team in Verbindung.

STEUERLICHE ABSETZBARKEIT

Die Elternbeiträge für den Kindergarten/ die Krippe können gegebenenfalls als Kinderbetreuungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung abzugsfähig sein. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind im Haushalt lebt. Wenn beide Eltern bzw. ein alleinerziehendes Elternteil erwerbstätig sind, können die Betreuungsaufwendungen in Höhe von 80% der Aufwendungen, höchstens jedoch 4.800 Euro je Kind, bei der Ermittlung der Einkünfte wie Betriebsausgaben bzw. wie Werbungskosten berücksichtigt werden. Davon ausgenommen sind Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.

Elternbeiträge für Grundschulen und Gymnasien sind als Schulgeld in Höhe von 30% als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung absetzbar. Davon ausgenommen sind Entgelte für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung des Kindes. Seit 2008 gilt ein steuerlich wirksamer Höchstbetrag von 5.000 Euro p.a. Damit sind für jedes Elternpaar pro Kind höchstens 5.000 Euro (30% von 16.667 Euro) als Schulgeld abzugsfähig (§ 10 Abs.1 Nr. 9 EStG Sonderausgaben).

Die Kosten für die Nachmittagsbetreuung können ggf. als Kinderbetreuungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung abzugsfähig sein. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind im Haushalt lebt und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Wenn beide Eltern bzw. ein alleinerziehendes Elternteil erwerbstätig sind, können die Betreuungsaufwendungen in Höhe von 80% der Aufwendungen, höchstens jedoch 4.800 Euro je Kind, bei der Ermittlung der Einkünfte wie Betriebsausgaben bzw. wie Werbungskosten berücksichtigt werden. Davon ausgenommen sind Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.